Die Preisangabenverordnung wurde verändert. Danach muss seit dem 28. Mai 2022 im Fall von Werbung mit Preisermäßigungen der vorherige Verkaufs- beziehungsweise Gesamtpreis des Produktes zwingend angegeben werden. Maßgeblich ist dabei der niedrigste Gesamtpreis der letzten 30 Tage. Oder, soweit dieser Zeitraum bei Preisermäßigungen nicht erreicht wurde, der Zeitraum, ab dem das Produkt tatsächlich angeboten wird. Als Beispiel nennt der AGA Unternehmensverband folgendes zur Verdeutlichung:
Preis am 05.06. = 75 Euro
Preis am 10.06. = 50 Euro
Preis am 20.06. = 60 Euro
→ Preiswerbung am 30.06. = 40 Euro, Referenzpreis 50 Euro.
Die Regelung gilt allerdings nicht für individuelle Preisermäßigungen oder für Preisermäßigungen für schnell verderbliche Waren oder Waren mit kurzer Haltbarkeit, wenn der geforderte Preis wegen einer drohenden Gefahr des Verderbs oder eines drohenden Ablaufs der Haltbarkeit herabgesetzt wird und dies für die Verbraucher in geeigneter Weise kenntlich gemacht wird. Die Preisangabenverordnung enthält allerdings keine Anforderungen, in welcher Form der Referenzpreis anzugeben ist. Bei einer allgemeinen Rabattwerbung in einem Newsletter oder Prospekt oder in Form eines Online-Banners ist laut AGA daher die Angabe des konkreten Referenzpreises im Geschäft an der Ware selbst oder in der Preissektion des Webshops ausreichend. Die Angabe des Referenzpreises muss daher nicht schon mit der Werbung für die Preisermäßigung erfolgen.
Text: AGA/Klawitter, Foto: Pixabay