Wer ein Blumengeschäft hat, gibt in der Regel auch Einwegverpackungen wie Blumenpapier oder Folien an seine Kunden aus, das sind sogenannte Serviceverpackungen. Dafür gelten auch für Floristen ab dem 1. Juli 2022 neue gesetzliche Pflichten: Jedes Unternehmen, das Serviceverpackungen an seine Kunden abgibt, muss sich bis zu diesem Zeitpunkt im Verpackungsregister LUCID registrieren. Bei Verstößen drohen empfindliche Strafen, warnt die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSV). Eine Erleichterung ist aber möglich: So haben Letztvertreiber von Serviceverpackungen als Sonderregelung die Möglichkeit, ihre unbefüllten Serviceverpackungen vorbeteiligt zu kaufen – das heißt, der Lieferant oder Großhändler hat bereits für das Recycling der Verpackungen bezahlt. Für Geschäfte, die ihre Serviceverpackungen ausschließlich vorbeteiligt kaufen, gilt ab dem 1. Juli die neue gesetzliche Pflicht, im Verpackungsregister den vorbeteiligten Kauf ihrer Serviceverpackungen anzugeben. Wer sich gegen den vollständig vorbeteiligten Kauf seiner Serviceverpackungen entscheidet, muss neben der Registrierung im Verpackungsregister einen Systembeteiligungsvertrag mit einem oder mehreren Systemen abschließen und seine Verpackungsmengen regelmäßig an das gewählte System und im Verpackungsregister melden. Auch Mehrwegverpackungen müssen als Verpackungsart im Registrierungsprozess angegeben werden. Gleiches gilt, wenn Sie Waren an die Kunden liefern. In diesem Fall handelt es sich rechtlich nicht um Service-, sondern um Versandverpackungen. Zur Registrierung geht es hier
Text und Foto: Katrin Klawitter